Der häufigste Fehler bei der Versicherung von Medizingeräten ist die Unterversicherung durch veraltete Versicherungswerte, die den tatsächlichen Wiederbeschaffungspreis zum Schadenszeitpunkt nicht mehr widerspiegeln. Viele Ärzte versichern Geräte zum ursprünglichen Kaufpreis und passen die Summe nicht an steigende Wiederbeschaffungskosten oder neue Anschaffungen an. Im Schadensfall wird der Versicherer dann anteilig kürzen.

Hintergrund

Medizingeräte machen in vielen Praxen einen sechsstelligen Investitionswert aus:

  • Fehlende Neuwertklausel: Ohne Neuwertentschädigung wird nur der Zeitwert erstattet – bei teuren Geräten wie Ultraschall, CT oder MRT kann die Differenz enorm sein.
  • Wartungsvertrag nicht als Versicherungsbedingung beachtet: Viele Versicherer setzen einen gültigen Wartungsvertrag voraus – ohne Wartungsnachweis kann die Leistung gekürzt oder verweigert werden.
  • Softwarelizenz nicht mitversichert: Moderne Medizingeräte enthalten teure Softwarelizenzen, die bei Totalschaden neu erworben werden müssen.
  • Innerer Betriebsschaden nicht gedeckt: Materialermüdung oder Verschleiß sind in der Elektronikversicherung eingeschlossen, nicht aber in der Standard-Sachversicherung.

Wann gilt das nicht?

Geleasete Geräte werden in der Regel vom Leasinggeber versichert – der Leasingvertrag sollte die Versicherungspflicht regeln. Auch Mietgeräte unterliegen der Versicherung des Vermieters.

Ärzteversichert prüft die Geräteliste Ihrer Praxis und empfiehlt die passende Elektronik- oder Maschinenversicherung mit aktuellen Deckungssummen.

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