Der häufigste Fehler bei der Versicherung von Reha-Kliniken ist die Unterschätzung des Sturzrisikos bei mobilitätseingeschränkten Rehabilitanden, das eine deutlich höhere Haftpflichtdeckung erfordert als in einer ambulanten Praxis. Reha-Kliniken betreuen Patienten nach Operationen, Schlaganfällen oder Unfällen in einem vulnerablen Zustand – die Aufsichtspflicht ist umfassend. Deckungssummen von mindestens 10 Millionen Euro für Personenschäden sind branchenüblich.
Hintergrund
Reha-Kliniken haben ein vielschichtiges Versicherungsprofil:
- Therapiegeräte-Absicherung unzureichend: Bewegungsbäder, Gangtrainer und Robotik-Systeme haben hohe Wiederbeschaffungswerte und Ausfallkosten.
- Betriebsunterbrechung bei Belegungsausfall nicht gedeckt: Reha-Kliniken sind auf kontinuierliche Belegung angewiesen – Schließungen durch Hygienevorfälle oder Wasserschäden haben erhebliche wirtschaftliche Folgen.
- Wegeunfall von Patienten nicht bedacht: Patienten, die sich auf dem Klinikgelände frei bewegen, können stürzen – die Verkehrssicherungspflicht muss versicherungstechnisch abgebildet sein.
- Fremdärzte und Therapeuten nicht mitversichert: Honorarkräfte in der Reha-Klinik müssen entweder eigene Haftpflicht nachweisen oder über die Betriebspolice mitversichert sein.
Wann gilt das nicht?
Ambulante Rehabilitationseinrichtungen ohne stationäre Bettenbelegung haben ein geringeres Risikoprofil und benötigen keine klinikspezifische Betriebshaftpflicht.
Ärzteversichert berät Betreiber von Reha-Kliniken zur optimalen Absicherung aller klinischen und betriebswirtschaftlichen Risiken.
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