Der häufigste Fehler bei der Versicherung im Zusammenhang mit Kooperationsverträgen ist die fehlende Abstimmung der Haftpflichtdeckung zwischen den Kooperationspartnern, sodass bei einem Schadensfall unklar bleibt, welcher Versicherer leistungspflichtig ist. In Praxisgemeinschaften, Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) und MVZ-Kooperationen überlappen oder lücken Versicherungsdeckungen, wenn die vertragliche Haftungsverteilung nicht mit den Policen übereinstimmt. Eine klare Zuordnung ist unerlässlich.

Hintergrund

Kooperationsverträge regeln die Zusammenarbeit zwischen Ärzten – die Versicherung muss dies spiegeln:

  • Gesamtschuldnerische Haftung nicht berücksichtigt: In einer BAG haften alle Partner gesamtschuldnerisch – jeder einzelne Versicherungsvertrag muss diese Haftung abdecken.
  • Nachhaftung bei Ausscheiden nicht geregelt: Wer aus der Kooperation ausscheidet, braucht eine Nachhaftungsversicherung für Ansprüche aus der Kooperationszeit.
  • Kooperations-Sonderrisiken nicht versichert: Gemeinsame Geräte, geteiltes Personal oder arbeitsteilige Behandlungen erzeugen Sonderrisiken.
  • Vertragsklauseln und Versicherungsbedingungen widersprechen sich: Haftungsfreistellungen im Kooperationsvertrag sind wertlos, wenn die Versicherung diese nicht anerkennt.

Wann gilt das nicht?

Bei reinen Überweisungskooperationen ohne gemeinsame Haftung oder geteilte Ressourcen genügt die individuelle Berufshaftpflicht jedes Arztes.

Ärzteversichert prüft Kooperationsverträge auf versicherungstechnische Konsistenz und stellt eine lückenlose Deckung für alle Kooperationspartner sicher.

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