Der häufigste Fehler beim Versorgungswerk bei Scheidung ist die Unkenntnis über den Versorgungsausgleich, durch den die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften im ärztlichen Versorgungswerk hälftig mit dem Ex-Partner geteilt werden. Viele Ärzte unterschätzen, wie stark der Versorgungsausgleich ihre spätere Altersrente reduziert – bei langer Ehezeit und hohen Beiträgen können dies mehrere Hundert Euro monatlich sein.

Hintergrund

Der Versorgungsausgleich bei Scheidung folgt besonderen Regeln für Versorgungswerke:

  • Interne vs. externe Teilung nicht verstanden: Bei interner Teilung bleiben die Anrechte im Versorgungswerk, bei externer Teilung werden sie in die gesetzliche Rentenversicherung übertragen – dies hat unterschiedliche steuerliche Folgen.
  • Ehevertragliche Regelungen versäumt: Eheverträge können den Versorgungsausgleich modifizieren oder ausschließen – dies muss vor der Eheschließung geregelt werden.
  • Nachehezeitliche Beiträge nicht abgegrenzt: Nur Anwartschaften aus der Ehezeit unterliegen dem Ausgleich – die korrekte Abgrenzung ist für den Arzt vorteilhaft.
  • Schuldrechtlicher Ausgleich nicht geprüft: Bei hohen Anwartschaften kann statt der sofortigen Teilung ein schuldrechtlicher Ausgleich wirtschaftlich günstiger sein.

Wann gilt das nicht?

Bei Ehen unter drei Jahren findet kein Versorgungsausgleich statt, es sei denn, ein Ehepartner beantragt ihn ausdrücklich (§ 3 VersAusglG).

Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, die Auswirkungen einer Scheidung auf das Versorgungswerk frühzeitig mit einem spezialisierten Fachanwalt und Versorgungsberater zu klären.

Persönliche Beratung zu diesem Thema?

Kostenfreie Erstberatung anfragen →