Der häufigste Fehler beim Versorgungswerk-Wechsel bei Bundeslandwechsel ist die verspätete oder unterlassene Überleitung der Anwartschaften, wodurch im alten Versorgungswerk nur eine geringfügige Teilrente entsteht und im neuen Werk die Beitragszeiten nicht rückwirkend angerechnet werden. Jedes Bundesland hat ein eigenes ärztliches Versorgungswerk – bei Umzug oder Stellenwechsel muss der Arzt aktiv die Überleitung beantragen. Eine automatische Übertragung findet nicht statt.

Hintergrund

Deutschland hat 18 ärztliche Versorgungswerke mit unterschiedlichen Satzungen:

  • Überleitungsabkommen nicht geprüft: Zwischen den meisten Versorgungswerken bestehen Überleitungsabkommen, die eine Zusammenführung der Anwartschaften ermöglichen – nicht alle Werke sind jedoch beteiligt.
  • Fristen versäumt: Die Überleitung muss innerhalb bestimmter Fristen nach dem Wechsel beantragt werden – Fristversäumnisse können zum Verlust des Überleitungsrechts führen.
  • Unterschiedliche Rechnungszinsen nicht bedacht: Die Versorgungswerke rechnen mit unterschiedlichen Zinssätzen – eine Überleitung ist nicht immer vorteilhaft, wenn das abgebende Werk besser verzinst.
  • Doppelmitgliedschaft nicht erkannt: Bei Tätigkeit in mehreren Bundesländern kann eine parallele Mitgliedschaft in zwei Versorgungswerken entstehen.

Wann gilt das nicht?

Ärzte, die nur vorübergehend in einem anderen Bundesland tätig sind (z. B. befristete Weiterbildungsstelle), können oft im bisherigen Versorgungswerk verbleiben.

Ärzteversichert unterstützt Ärzte bei der Bewertung und Durchführung des Versorgungswerk-Wechsels bei Bundeslandwechsel.

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