Der häufigste Fehler beim Vertrag als Leitender Arzt ist die fehlende anwaltliche Prüfung des Chefarztvertrags vor Unterzeichnung, obwohl dieser Vertrag die wirtschaftliche Grundlage für oft mehr als ein Jahrzehnt bildet und zahlreiche Klauseln enthält, die den Arzt erheblich benachteiligen können. Chefarztverträge sind keine Standardarbeitsverträge – sie regeln Liquidationsrecht, Nebentätigkeiten, Zielvereinbarungen und Haftung individuell. Jede Klausel muss verhandelt werden.
Hintergrund
Chefarztverträge enthalten branchenspezifische Regelungen mit weitreichenden Konsequenzen:
- Nebentätigkeitsklausel zu restriktiv: Viele Verträge schränken Gutachter-, Vortags- und Privatliquidationstätigkeiten unnötig ein – diese Einnahmequellen müssen vertraglich gesichert werden.
- Liquidationsrecht nicht klar definiert: Das Recht zur Privatabrechnung (Liquidationsrecht) wird zunehmend durch Beteiligungsmodelle ersetzt – die wirtschaftlichen Folgen sind erheblich.
- Abfindungsklausel fehlt: Ohne vertragliche Abfindungsregelung steht dem Leitenden Arzt bei Kündigung nur der gesetzliche Mindestschutz zu.
- Haftungsfreistellung unzureichend: Der Krankenhausträger sollte den Leitenden Arzt von der persönlichen Haftung für organisatorische Mängel freistellen.
Wann gilt das nicht?
Oberärzte und Fachärzte im Anstellungsverhältnis unterliegen in der Regel dem Tarifvertrag (TV-Ärzte) und benötigen keine individuelle Chefarztvertragsverhandlung.
Ärzteversichert empfiehlt Leitenden Ärzten die juristische Prüfung des Chefarztvertrags durch einen spezialisierten Medizinrechtler vor Vertragsunterzeichnung.
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