Der häufigste Fehler bei der Vertretungsarzt-Absicherung ist die fehlende Klärung der Haftpflichtfrage, da weder die Berufshaftpflicht des Praxisinhabers noch die des Vertretungsarztes die Vertretungstätigkeit automatisch einschließt. Wenn der Vertretungsarzt als selbstständiger Honorararzt tätig wird, muss er eine eigene Berufshaftpflicht mit Deckung für die Vertretungstätigkeit nachweisen. Der Praxisinhaber bleibt jedoch organisatorisch verantwortlich.
Hintergrund
Die Vertretungsarzt-Absicherung umfasst mehrere Dimensionen:
- KV-Genehmigung nicht eingeholt: Die Kassenärztliche Vereinigung muss die Vertretung genehmigen – bei Vertretung über eine Woche ist eine Anzeige, bei über drei Monaten eine Genehmigung erforderlich.
- Vertretungsvertrag fehlt oder ist lückenhaft: Honorar, Haftungsverteilung, Versicherungspflichten und Dokumentationsstandards müssen schriftlich geregelt sein.
- Scheinselbstständigkeit nicht geprüft: Regelmäßige Vertretungstätigkeit in derselben Praxis kann zur Scheinselbstständigkeit führen – mit Nachzahlungspflicht für Sozialversicherungsbeiträge.
- Praxisausfallversicherung nicht auf Vertretungskosten abgestimmt: Die Erstattung eines Vertretungsarztes muss in der Praxisausfallversicherung als Leistungsbaustein enthalten sein.
Wann gilt das nicht?
Angestellte Ärzte, die innerhalb derselben Praxis oder Klinik Vertretungen übernehmen, sind über die Betriebshaftpflicht des Arbeitgebers versichert.
Ärzteversichert berät Praxisinhaber zur rechtssicheren und versicherungstechnisch korrekten Einbindung von Vertretungsärzten.
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