Der häufigste Fehler bei der Videosprechstunde ist die Nutzung eines nicht von der KBV zertifizierten Videodienstanbieters, wodurch die Abrechenbarkeit gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung entfällt und Datenschutzverstöße nach DSGVO drohen. Nur Anbieter, die nach § 365 SGB V zertifiziert sind, dürfen für die vertragsärztliche Videosprechstunde genutzt werden. Die Liste zertifizierter Anbieter wird von der KBV regelmäßig aktualisiert.

Hintergrund

Die Videosprechstunde bietet Ärzten Effizienzvorteile, erfordert aber technische und rechtliche Sorgfalt:

  • Technische Ausstattung unzureichend: Instabile Internetverbindung, schlechte Kamera- oder Audioqualität führen zu Abbrüchen und Patientenunzufriedenheit – eine stabile Breitbandverbindung (≥ 10 Mbit/s) und HD-Kamera sind Mindestanforderungen.
  • Einwilligung des Patienten nicht dokumentiert: Die informierte Einwilligung zur Videosprechstunde muss vor der Behandlung eingeholt und dokumentiert werden.
  • Abrechnungsgrenzen nicht beachtet: Die KBV begrenzt den Anteil der Videosprechstunden am Gesamtleistungsvolumen – bei Überschreitung drohen Honorarkürzungen.
  • Integration in die PVS fehlt: Ohne Anbindung an das Praxisverwaltungssystem entstehen Medienbrüche bei Dokumentation und Abrechnung.

Wann gilt das nicht?

Rein privatärztliche Videosprechstunden unterliegen nicht der KBV-Zertifizierungspflicht, müssen aber dennoch DSGVO-konform durchgeführt werden.

Ärzteversichert berät Ärzte zur Absicherung digitaler Behandlungsformate einschließlich Haftpflicht- und Datenschutzrisiken bei der Videosprechstunde.

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