Der häufigste Fehler bei der Vorsorgevollmacht für Ärzte ist die fehlende Berücksichtigung der Praxisführung im Falle eigener Handlungsunfähigkeit, da eine Standard-Vorsorgevollmacht keine Regelungen zur Praxisvertretung, KV-Zulassung und Mitarbeiterführung enthält. Wenn ein niedergelassener Arzt durch Unfall oder Krankheit ausfällt, muss ein Bevollmächtigter die Praxis wirtschaftlich und organisatorisch weiterführen können. Ohne Vollmacht entscheidet das Betreuungsgericht.

Hintergrund

Die Vorsorgevollmacht eines Arztes hat besondere Anforderungen:

  • Praxisvollmacht nicht getrennt: Die persönliche Vorsorgevollmacht und die Praxisvollmacht sollten separate Dokumente sein – die Praxisvollmacht muss banken- und KV-kompatibel sein.
  • Bevollmächtigter ohne medizinisches Verständnis: Der Praxisbevollmächtigte muss die wirtschaftlichen Abläufe einer Arztpraxis verstehen – idealerweise ein Praxismanager oder ärztlicher Kollege.
  • Bankvollmacht nicht aktualisiert: Praxiskonten erfordern eine gesonderte Bankvollmacht – die allgemeine Vorsorgevollmacht wird von vielen Banken nicht akzeptiert.
  • Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht nicht aufeinander abgestimmt: Beide Dokumente müssen konsistent sein und bei Bedarf gemeinsam wirken.

Wann gilt das nicht?

Angestellte Ärzte ohne Praxisverantwortung kommen mit einer Standard-Vorsorgevollmacht aus, da keine unternehmerischen Entscheidungen delegiert werden müssen.

Ärzteversichert empfiehlt niedergelassenen Ärzten eine kombinierte Vorsorge- und Praxisvollmacht, die alle beruflichen und privaten Szenarien abdeckt.

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