Der häufigste Fehler bei der Wahlleistungsvereinbarung ist die unvollständige schriftliche Aufklärung des Patienten über die voraussichtlichen Kosten der Wahlleistung, wodurch die gesamte Vereinbarung unwirksam werden kann und der Arzt seinen Honoraranspruch verliert. Nach § 17 KHEntgG muss die Wahlleistungsvereinbarung vor der Behandlung schriftlich abgeschlossen werden und den Patienten über die Entgelte der Wahlleistungen informieren.
Hintergrund
Die Wahlleistungsvereinbarung ist die Grundlage für die Privatliquidation im Krankenhaus:
- Formvorschriften nicht eingehalten: Die Vereinbarung muss separat von der allgemeinen Behandlungsvereinbarung geschlossen werden – eine Integration in den Aufnahmevertrag ist unzulässig.
- Stellvertreterregelung fehlt: Wenn der Wahlarzt (z. B. Chefarzt) nicht persönlich behandelt, muss der Stellvertreter in der Vereinbarung namentlich benannt sein.
- Kostenvoranschlag zu vage: Der Patient muss eine realistische Kosteneinschätzung erhalten – pauschale Verweise auf die GOÄ genügen nicht.
- Vereinbarung nach Behandlungsbeginn abgeschlossen: Eine nachträgliche Wahlleistungsvereinbarung ist in der Regel unwirksam.
Wann gilt das nicht?
Ambulante Privatbehandlungen in der Arztpraxis erfordern keine formale Wahlleistungsvereinbarung – hier genügt der allgemeine Behandlungsvertrag mit GOÄ-Aufklärung.
Ärzteversichert informiert Krankenhausärzte über die korrekte Gestaltung der Wahlleistungsvereinbarung und die Absicherung der Privatliquidation.
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