Der häufigste Fehler bei der Website-Impressumspflicht für Arztpraxen ist das Fehlen der berufsrechtlichen Pflichtangaben, die über die allgemeinen TMG-Anforderungen hinausgehen und die Angabe der Berufsbezeichnung, der verleihenden Ärztekammer und der zuständigen Aufsichtsbehörde umfassen. Ärzte unterliegen als reglementierter Beruf erweiterten Informationspflichten nach § 5 TMG und der Berufsordnung. Abmahnungen wegen fehlerhafter Impressen sind in der Praxis häufig.
Hintergrund
Ein vollständiges Impressum für Arztpraxen muss folgende Angaben enthalten:
- Berufsbezeichnung und Verleihungsstaat fehlen: Die Bezeichnung „Arzt" oder „Facharzt für …" und der Staat, in dem die Approbation erteilt wurde (z. B. Deutschland), sind Pflichtangaben.
- Ärztekammer nicht genannt: Die zuständige Ärztekammer als Aufsichtsbehörde muss mit Name und Anschrift angegeben werden.
- Berufsordnung nicht verlinkt: Die Angabe der maßgeblichen Berufsordnung mit Link zur aktuellen Fassung ist für Ärzte verpflichtend.
- Umsatzsteuer-ID vergessen: Praxen, die umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringen, müssen die USt-IdNr. angeben.
Wann gilt das nicht?
Rein private Websites ohne geschäftsmäßigen Bezug zur ärztlichen Tätigkeit unterliegen nicht der Impressumspflicht – Praxis-Websites und Social-Media-Auftritte jedoch immer.
Ärzteversichert empfiehlt die Absicherung durch eine Rechtsschutzversicherung, die im Falle einer Abmahnung wegen fehlerhaftem Impressum die Kosten übernimmt.
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