Der häufigste Fehler bei der Zahnarzt-Abrechnung nach BEMA ist die fehlerhafte Kombination von Leistungspositionen, die laut Abrechnungsbestimmungen nicht nebeneinander abrechenbar sind und zu Honorarkürzungen durch die KZV führen. Der Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen (BEMA) regelt die Vergütung vertragszahnärztlicher Leistungen – die Abrechnungsregeln sind komplex und werden regelmäßig aktualisiert.

Hintergrund

Die BEMA-Abrechnung erfordert detaillierte Kenntnisse der Abrechnungsbestimmungen:

  • Leistungsausschlüsse nicht beachtet: Bestimmte konservierende und chirurgische Leistungen dürfen nicht in derselben Sitzung abgerechnet werden – die Ausschlusslisten müssen bekannt sein.
  • Bonusheft-Dokumentation lückenhaft: Patienten mit vollständigem Bonusheft erhalten höhere Festzuschüsse für Zahnersatz – fehlende Dokumentation kostet den Patienten Geld und mindert die Patientenzufriedenheit.
  • Budgetierung nicht im Blick: Zahnärzte unterliegen quartalsbezogenen Budgets – eine Überschreitung führt zur Degressionsabstaffelung der Punktwerte.
  • Mehrkostenvereinbarung bei Füllungen nicht abgeschlossen: Wenn der Patient eine höherwertige Füllung wünscht, muss die Mehrkostenvereinbarung vor der Behandlung schriftlich geschlossen werden.

Wann gilt das nicht?

Rein privatärztlich tätige Zahnärzte ohne KZV-Zulassung rechnen ausschließlich nach GOZ ab und unterliegen nicht den BEMA-Regelungen.

Ärzteversichert berät Zahnärzte zur Absicherung gegen Regressforderungen aus fehlerhafter BEMA-Abrechnung.

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