Der häufigste Fehler bei der Zahnarzt-Abrechnung nach GOZ ist die unzureichende schriftliche Begründung bei Überschreitung des 2,3-fachen Steigerungsfaktors, die gemäß § 10 GOZ zwingend erforderlich ist und ohne die der Patient oder die PKV die Erstattung verweigern kann. Die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bildet die Grundlage der privatärztlichen Abrechnung – der Steigerungsfaktor spiegelt Schwierigkeit und Zeitaufwand der Behandlung wider.
Hintergrund
Die GOZ-Abrechnung erfordert präzise Kenntnis der Gebührenordnung:
- Analogberechnung fehlerhaft: Leistungen, die nicht in der GOZ verzeichnet sind, dürfen analog nach einer vergleichbaren GOZ-Position abgerechnet werden – die Vergleichbarkeit muss nachvollziehbar begründet sein.
- Verlangensleistungen nicht korrekt gekennzeichnet: Leistungen, die auf ausdrückliches Verlangen des Patienten erbracht werden, müssen als solche gekennzeichnet und vorab schriftlich vereinbart werden (§ 1 Abs. 2 GOZ).
- Materialkosten nicht separat ausgewiesen: Zahntechnische Laborkosten und Materialien müssen auf der Rechnung getrennt aufgeführt werden.
- Rechnungsform nicht ordnungsgemäß: Die GOZ-Rechnung muss Datum, Leistung, Zahn-Nummer, Steigerungsfaktor und Begründung enthalten.
Wann gilt das nicht?
Kassenleistungen werden nach BEMA abgerechnet, nicht nach GOZ – die GOZ gilt ausschließlich für privatärztliche Leistungen und Privatpatienten.
Ärzteversichert unterstützt Zahnärzte bei der Absicherung gegen Honorarstreitigkeiten und empfiehlt eine Rechtsschutzversicherung für Abrechnungsfragen.
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