Der häufigste Fehler bei Zeitwertkonten für Ärzte ist die fehlende oder unzureichende Insolvenzsicherung des angesparten Guthabens, das bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers vollständig verloren gehen kann. Nach § 7e SGB IV ist der Arbeitgeber verpflichtet, Zeitwertkonten gegen Insolvenz zu sichern – in der Praxis fehlt dieser Schutz jedoch häufig oder ist nur unzureichend ausgestaltet. Angestellte Ärzte sollten den Nachweis der Insolvenzsicherung einfordern.
Hintergrund
Zeitwertkonten (auch Langzeitkonten) ermöglichen es angestellten Ärzten, Gehalt oder Überstunden anzusparen und für bezahlte Freistellungen zu nutzen:
- Verwendungszweck zu eng gefasst: Manche Arbeitgeber beschränken die Verwendung auf Sabbaticals – eine Nutzung für vorgezogenen Ruhestand, Pflegezeit oder Weiterbildung sollte vertraglich vereinbart sein.
- Steuerliche Behandlung nicht verstanden: Einzahlungen sind zunächst steuerfrei – die Besteuerung erfolgt erst bei Auszahlung, was bei hohem Einkommen im Entnahmejahr nachteilig sein kann.
- Sozialversicherungsrechtliche Folgen nicht bedacht: Während der Freistellung aus dem Zeitwertkonto bleibt der Sozialversicherungsschutz bestehen – die Beiträge werden aus dem Guthaben gezahlt.
- Anlagerisiko nicht gestreut: Das angesparte Guthaben wird häufig konservativ angelegt – bei langen Ansparphasen kann eine renditeorientiertere Anlage sinnvoll sein.
Wann gilt das nicht?
Niedergelassene Ärzte als Selbstständige können keine Zeitwertkonten einrichten – dieses Modell steht nur angestellten Ärzten zur Verfügung.
Ärzteversichert berät angestellte Ärzte zur optimalen Nutzung von Zeitwertkonten als Baustein der Altersvorsorge und Lebensplanung.
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