Der häufigste Fehler beim Zuweiserverbot ist die Unkenntnis darüber, dass seit dem Anti-Korruptionsgesetz 2016 (§ 299a StGB) bereits das Annehmen oder Gewähren von Vorteilen im Zusammenhang mit Patientenzuweisungen eine Straftat darstellt, die mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden kann. Viele Ärzte sind sich nicht bewusst, dass auch indirekte Zuwendungen – wie vergünstigte Mieten, überhöhte Honorare oder Einladungen – unter das Zuweiserverbot fallen können.
Hintergrund
Das Zuweiserverbot betrifft alle Kooperationen zwischen Ärzten und medizinischen Leistungserbringern:
- Kooperationsverträge nicht rechtlich geprüft: Verträge zwischen Zuweisern und Leistungserbringern (z. B. Labor, Radiologie, Sanitätshaus) müssen transparente, marktübliche Konditionen enthalten.
- Zuweisungspauschalen vereinbart: Direkte oder indirekte Vergütungen pro zugewiesenem Patienten sind strafbar – auch wenn sie als „Aufwandsentschädigung" bezeichnet werden.
- Mietverträge als versteckte Zuwendung: Übermäßig günstige oder teure Mietkonditionen in Ärztehäusern können als verdeckte Zuweiserprämie gewertet werden.
- Fortbildungssponsoring durch Zuweiser: Die Finanzierung von Kongressreisen durch Kooperationspartner kann als unlautere Vorteilsannahme qualifiziert werden.
Wann gilt das nicht?
Rein medizinisch begründete Überweisungen und Zuweisungen ohne jegliche Gegenleistung sind vom Zuweiserverbot nicht betroffen.
Ärzteversichert empfiehlt Ärzten eine Rechtsschutzversicherung mit Strafrechtsschutz, die im Falle eines Ermittlungsverfahrens die Verteidigungskosten übernimmt.
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