Der Hausarztvertrag nach §73b SGB V bietet als zentralen Vorteil eine höhere Vergütung pro Fall, die nicht dem Budgetdruck der Regelversorgung unterliegt. Zusätzlich profitieren Hausärzte von vereinfachten Überweisungswegen und einer stärkeren Patientenbindung durch das Einschreibemodell. Als Nachteil gelten der erhöhte Dokumentationsaufwand und die Bindung an kassenspezifische Vertragsbedingungen.

Hintergrund

Die Vergütung in HZV-Verträgen basiert auf Kontaktpauschalen und zusätzlichen Chronikerzuschlägen, die in der Regel über dem EBM-Honorar liegen. Gleichzeitig verpflichten sich teilnehmende Ärzte zu definierten Qualitätskriterien, etwa regelmäßigen Fortbildungen und der Nutzung evidenzbasierter Leitlinien. Für die Praxisorganisation bedeutet das einen strukturierteren Behandlungsablauf, aber auch weniger Flexibilität bei der Abrechnung.

Wann gilt das nicht?

Hausärzte, die einen Großteil ihres Umsatzes über Privatpatienten oder IGeL-Leistungen erzielen, profitieren weniger von HZV-Verträgen. Auch bei geplanter Praxisabgabe innerhalb der nächsten zwei Jahre sollte die Vertragsbindung kritisch geprüft werden, da die Kündigung oft mit Fristen von sechs Monaten verbunden ist.

Ärzteversichert unterstützt Hausärzte bei der Bewertung, ob ein HZV-Vertrag zur individuellen Praxissituation und Absicherungsstrategie passt.

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