Ab 2026 verschärft der Gesetzgeber die Vorgaben des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) für die Online-Präsenz von Arztpraxen, insbesondere hinsichtlich Vorher-Nachher-Darstellungen, Erfolgsversprechen und der Nutzung von Patientenbewertungen in der Praxiswerbung. Ärzte müssen ihre Websites und Social-Media-Auftritte auf HWG-Konformität prüfen lassen. Verstöße können Abmahnungen und Bußgelder nach sich ziehen.
Hintergrund
Das HWG regelt seit Jahrzehnten die Werbung für medizinische Leistungen, wurde aber in den letzten Jahren zunehmend auf digitale Kanäle ausgeweitet. Neu ist die explizite Einbeziehung von Influencer-Kooperationen und gesponserten Beiträgen in den Anwendungsbereich. Auch die Darstellung von IGeL-Leistungen auf Praxis-Websites unterliegt nun strengeren Transparenzanforderungen. Praxisinhaber sollten ihre Marketingmaterialien von einem medizinrechtlich spezialisierten Anwalt prüfen lassen.
Wann gilt das nicht?
Rein sachliche Informationen über das Leistungsspektrum der Praxis – ohne Erfolgsversprechen oder Vergleiche – sind weiterhin zulässig. Auch wissenschaftliche Fachpublikationen und Vorträge fallen nicht unter das HWG.
Ärzteversichert informiert Praxisinhaber über die Schnittstellen zwischen HWG-Compliance und Berufshaftpflichtschutz, damit rechtliche Risiken frühzeitig erkannt werden.
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