Viele Arztpraxen verstoßen unwissentlich gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG), weil die Grenzen zwischen erlaubter Patienteninformation und verbotener Werbung im digitalen Raum fließend sind. Besonders häufig betroffen sind Praxis-Websites mit Vorher-Nachher-Bildern, Erfolgsquoten oder unreflektierten Patientenzitaten. Ein präventiver HWG-Check der eigenen Online-Präsenz ist daher dringend empfehlenswert.
Hintergrund
Erfahrene Praxisinhaber empfehlen, alle Werbematerialien und Website-Texte vor der Veröffentlichung von einem Fachanwalt für Medizinrecht prüfen zu lassen. Besonders riskant sind Formulierungen wie „garantierte Heilung" oder „schmerzfreie Behandlung", die als unzulässige Erfolgsversprechen gelten. Ein pragmatischer Tipp: Die Ärztekammer bietet in vielen Regionen kostenlose Erstberatung zu werberechtlichen Fragen an. Zudem sollten Praxen ihre Google-My-Business-Einträge und Bewertungsportale regelmäßig auf HWG-konforme Darstellung prüfen.
Wann gilt das nicht?
Rein wissenschaftliche Vorträge, Fachpublikationen und die Teilnahme an Kongressen unterliegen nicht dem HWG. Auch interne Patientenkommunikation, etwa Recall-Systeme per E-Mail, ist in der Regel unproblematisch.
Ärzteversichert sensibilisiert Ärzte für die Zusammenhänge zwischen Werberechtsverstößen und möglichen Haftungsrisiken, die über die Berufshaftpflicht abgesichert werden sollten.
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