Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) schützt Patienten vor irreführenden Heilversprechen und sorgt für einen fairen Wettbewerb unter Arztpraxen. Der Nachteil für Praxisinhaber: Die Marketingmöglichkeiten sind deutlich eingeschränkt, und die Abgrenzung zwischen erlaubter Sachinformation und verbotener Werbung ist oft unklar. Wer die Regeln kennt, kann sein Praxismarketing dennoch wirkungsvoll gestalten.

Hintergrund

Als Vorteil sichert das HWG ein seriöses Erscheinungsbild der gesamten Ärzteschaft und verhindert einen Wettlauf um die aggressivste Werbung. Praxen, die seriös kommunizieren, profitieren von einem vertrauenswürdigen Marktumfeld. Der Nachteil liegt in der Rechtsunsicherheit: Selbst sachlich korrekte Informationen über Behandlungserfolge können als unzulässig eingestuft werden, wenn sie werblich aufbereitet sind. Abmahnkosten bei Verstößen beginnen typischerweise bei 1.500 Euro und können bei Wiederholung deutlich höher ausfallen.

Wann gilt das nicht?

Fachärztliche Weiterbildungsbezeichnungen und die Auflistung angebotener Leistungen auf der Praxis-Website sind grundsätzlich HWG-konform. Ebenso sind Presseartikel und redaktionelle Berichterstattung über die Praxis nicht betroffen.

Ärzteversichert berät Praxisinhaber dazu, wie sich rechtskonforme Kommunikation und ein wirksamer Haftpflichtschutz sinnvoll ergänzen.

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