Ab 2026 überarbeiten mehrere PKV-Anbieter ihre Erstattungsregelungen für Heilpraktiker-Leistungen – einzelne Tarife erhöhen die jährlichen Erstattungsgrenzen, während andere Versicherer den Leistungskatalog für alternativmedizinische Behandlungen einschränken. Für privat versicherte Ärzte ist entscheidend, den eigenen Tarif auf die konkreten Erstattungsbedingungen zu prüfen. Änderungen betreffen insbesondere Osteopathie, Akupunktur und Naturheilverfahren.

Hintergrund

Die Erstattung von Heilpraktiker-Leistungen variiert in der PKV erheblich: Während einige Tarife bis zu 80 Prozent der Kosten nach dem GebüH erstatten, schließen andere Heilpraktiker-Behandlungen komplett aus. Die Tarifanpassungen 2026 reagieren auf steigende Nachfrage nach Komplementärmedizin und die damit verbundenen Kostenentwicklungen. Ärzte, die selbst Heilpraktiker-Leistungen in Anspruch nehmen, sollten ihre Versicherungsbedingungen genau prüfen und gegebenenfalls einen Tarifwechsel nach §204 VVG in Betracht ziehen.

Wann gilt das nicht?

Ärzte in Basistarifen oder Standardtarifen der PKV haben in der Regel keinen Anspruch auf Heilpraktiker-Erstattung. Auch Leistungen, die nicht im GebüH gelistet sind, werden nicht erstattet.

Ärzteversichert berät privat versicherte Ärzte zu Tarifoptimierungen, bei denen Heilpraktiker-Leistungen und andere Erstattungsbausteine individuell angepasst werden können.

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