Die Erstattung von Heilpraktiker-Leistungen in der PKV hängt ausschließlich vom gewählten Tarif ab und variiert zwischen vollständiger Kostenübernahme und komplettem Ausschluss. Erfahrungsgemäß lohnt es sich, vor jeder Behandlung eine schriftliche Leistungszusage beim Versicherer einzuholen. Viele Ärzte nutzen Heilpraktiker-Leistungen ergänzend, etwa Osteopathie bei chronischen Rückenschmerzen.
Hintergrund
In der Praxis bewährt sich ein dreistufiges Vorgehen: Zunächst die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) auf den Heilpraktiker-Baustein prüfen, dann vor Behandlungsbeginn eine Kostenübernahme anfragen und schließlich die Rechnung nach dem Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) einreichen. Ärzte berichten, dass Erstattungen bei zugelassenen Verfahren wie Akupunktur oder Osteopathie deutlich häufiger bewilligt werden als bei nicht evidenzbasierten Methoden. Ein Tarifwechsel nach §204 VVG kann den Heilpraktiker-Baustein nachträglich ergänzen, ohne dass Altersrückstellungen verloren gehen.
Wann gilt das nicht?
Bei Basistarifen und älteren Kompakttarifen sind Heilpraktiker-Leistungen häufig nicht inkludiert. Auch Behandlungen durch Heilpraktiker ohne Kassenzulassung werden von vielen Tarifen nicht erstattet.
Ärzteversichert unterstützt Ärzte bei der Tarifanalyse und prüft, ob ein interner Tarifwechsel die gewünschten Heilpraktiker-Leistungen erschließt.
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