Die GKV-Hilfsmittelversorgung bietet Patienten den Vorteil einer gesetzlich garantierten Grundversorgung mit geringer finanzieller Eigenbelastung, schränkt verordnende Ärzte aber durch Festbeträge, Wirtschaftlichkeitsgebot und eingeschränkte Produktauswahl deutlich ein. Für Ärzte entsteht ein Spannungsfeld zwischen optimaler Patientenversorgung und Regressrisiko. Die Kenntnis des Hilfsmittelverzeichnisses ist daher für jeden Vertragsarzt essentiell.
Hintergrund
Ein klarer Vorteil ist die flächendeckende Versorgung: Jeder GKV-Versicherte hat Anspruch auf medizinisch notwendige Hilfsmittel. Der Nachteil für Ärzte zeigt sich in der bürokratischen Verordnungspraxis – Genehmigungsverfahren, Kostenvoranschläge und Widersprüche bei Ablehnungen kosten Zeit und Nerven. Zudem haften Vertragsärzte bei unwirtschaftlicher Verordnung persönlich, wenn die KV einen Regress durchsetzt.
Wann gilt das nicht?
Bei Privatpatienten gelten die GKV-Einschränkungen nicht. Auch bei stationärer Behandlung werden Hilfsmittel über die DRG-Fallpauschale finanziert und unterliegen nicht dem ambulanten Festbetragssystem.
Ärzteversichert berät Vertragsärzte zu den haftungsrechtlichen Konsequenzen der Hilfsmittelverordnung und zur passenden Absicherung gegen Regressforderungen.
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