Ab 2026 verschärft die Finanzverwaltung die Substanzanforderungen an Holding-Strukturen im Gesundheitswesen und verlangt eine nachweisbare wirtschaftliche Tätigkeit der Holding über die reine Beteiligungsverwaltung hinaus. Ärzte mit bestehenden Holding-Strukturen müssen ihre Konstruktion auf die neuen Dokumentationspflichten hin überprüfen lassen. Steuerliche Gestaltungen ohne betriebswirtschaftliche Substanz laufen Gefahr, als Gestaltungsmissbrauch nach §42 AO eingestuft zu werden.

Hintergrund

Holding-Strukturen werden von Ärzten vor allem bei Betrieb mehrerer MVZ oder Praxisstandorte genutzt, um Gewinne steueroptimiert zu verteilen und Haftungsrisiken zu trennen. Die neuen Anforderungen verlangen unter anderem einen eigenen Geschäftsbetrieb der Holding, eigene Mitarbeiter und nachweisbare Managementleistungen. Reine Briefkastenholdings werden steuerlich nicht mehr anerkannt. Die Umstrukturierung bestehender Holdings sollte mit einem spezialisierten Steuerberater und einem Fachanwalt für Medizinrecht erfolgen.

Wann gilt das nicht?

Einzelpraxen ohne weitere Beteiligungen sind von den Änderungen nicht betroffen. Auch einfache BAG-Strukturen ohne übergeordnete Gesellschaft unterliegen nicht den neuen Holding-Anforderungen.

Ärzteversichert vernetzt Ärzte mit spezialisierten Steuerberatern und Juristen, um Holding-Strukturen rechtssicher und versicherungstechnisch optimal aufzustellen.

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