Ab 2026 verschärft der Gesetzgeber die Informationspflichten bei Individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL) und verpflichtet Ärzte zu einer standardisierten schriftlichen Aufklärung über Kosten, erwarteten Nutzen und kassenfinanzierte Alternativen vor jeder IGeL-Behandlung. Die Aufklärung muss dokumentiert und vom Patienten unterschrieben werden. Verstöße können wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und berufsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Hintergrund
Die Neuregelung reagiert auf die zunehmende Kritik an der IGeL-Praxis, bei der Patienten teilweise unzureichend über die fehlende Evidenz bestimmter Leistungen informiert wurden. Künftig muss die Aufklärung den IGeL-Monitor des MDS referenzieren, sofern eine Bewertung der angebotenen Leistung vorliegt. Für Praxen bedeutet das einen erhöhten Dokumentationsaufwand, aber auch eine stärkere rechtliche Absicherung bei korrekt durchgeführter Aufklärung.
Wann gilt das nicht?
Leistungen, die auf ausdrücklichen Patientenwunsch erbracht werden und nicht im IGeL-Monitor gelistet sind, unterliegen vereinfachten Aufklärungspflichten. Auch rein kosmetische Behandlungen ohne medizinischen Bezug können abweichenden Regelungen unterliegen.
Ärzteversichert berät Ärzte zur rechtssicheren Gestaltung des IGeL-Angebots und zur passenden Haftpflichtabsicherung bei Selbstzahlerleistungen.
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