Erfolgreiche IGeL-Praxen zeichnen sich durch ein klar definiertes Leistungsportfolio, transparente Preiskommunikation und eine rechtssichere schriftliche Patientenaufklärung aus. Erfahrene Ärzte empfehlen, maximal fünf bis zehn IGeL-Leistungen aktiv anzubieten und diese konsequent an der Fachrichtung und der Patientenklientel auszurichten. Die wirtschaftliche Bedeutung von IGeL-Leistungen liegt bei vielen Praxen bei 10–25 Prozent des Gesamtumsatzes.
Hintergrund
Ein bewährter Ansatz ist die Schulung des gesamten Praxisteams in der patientenorientierten Kommunikation von IGeL-Leistungen. Die MFA sollte in der Lage sein, Patienten sachlich über das Angebot zu informieren, ohne Verkaufsdruck aufzubauen. Erfolgreiche Praxen nutzen Informationsflyer und Aushänge im Wartezimmer, um das Interesse der Patienten zu wecken. Ein wichtiger Tipp: Die IGeL-Vereinbarung nach §18 BMV-Ä muss vor Behandlungsbeginn schriftlich abgeschlossen werden – mündliche Vereinbarungen sind nicht durchsetzbar.
Wann gilt das nicht?
Bei Notfallbehandlungen entfällt die schriftliche IGeL-Vereinbarung. Auch bei Wunschleistungen im rein privatärztlichen Setting gelten die IGeL-spezifischen Aufklärungspflichten nicht, da hier die GOÄ direkt greift.
Ärzteversichert hilft Ärzten, ihr IGeL-Angebot haftungsrechtlich abzusichern und die Berufshaftpflicht auf Selbstzahlerleistungen auszuweiten.
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