Ab 2026 passen mehrere Bundesländer ihre Grunderwerbsteuersätze an, und die Bundesregierung evaluiert die Fortführung der degressiven AfA für Neubauten, was die Renditeberechnung für ärztliche Immobilieninvestoren verändert. Gleichzeitig verschärft die Finanzverwaltung die Prüfung gewerblicher Grundstückshandel bei Ärzten mit mehr als drei Objektverkäufen innerhalb von fünf Jahren. Ärzte sollten ihre Investmentstrategie an die neuen Rahmenbedingungen anpassen.
Hintergrund
Die degressive AfA von 5 Prozent für Neubauten bleibt ein starker Anreiz für Investitionen in Wohnimmobilien. Bei Bestandsimmobilien gilt weiterhin die lineare AfA von 2 Prozent bei Baujahr ab 1925 bzw. 2,5 Prozent bei älteren Gebäuden. Die Drei-Objekt-Grenze für den gewerblichen Grundstückshandel ist besonders für Ärzte relevant, die mehrere Immobilien als Kapitalanlage halten: Bei Überschreiten droht Gewerbesteuerpflicht auf sämtliche Veräußerungsgewinne.
Wann gilt das nicht?
Selbstgenutzte Immobilien und Praxisimmobilien im Betriebsvermögen unterliegen anderen steuerlichen Regeln. Die Drei-Objekt-Grenze gilt nicht für Erbschaften und Schenkungen.
Ärzteversichert berät Ärzte dazu, wie Immobilieninvestments und Versicherungsschutz optimal aufeinander abgestimmt werden können.
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