Ab 2026 erweitert die Bedarfsplanungsrichtlinie die Kooperationsmöglichkeiten für internistische Praxen und erleichtert überörtliche Berufsausübungsgemeinschaften sowie Filialpraxismodelle für Internisten mit Schwerpunktbezeichnung. Gleichzeitig werden die Bedarfsplanungszahlen für einzelne internistische Schwerpunkte wie Kardiologie und Gastroenterologie neu berechnet. Für Internisten eröffnen sich damit neue Niederlassungsoptionen in bisher gesperrten Planungsbereichen.

Hintergrund

Die Innere Medizin bietet die größte Vielfalt an Praxisformen: von der hausärztlich-internistischen Einzelpraxis über spezialisierte Schwerpunktpraxen bis hin zu fachübergreifenden MVZ mit mehreren internistischen Subdisziplinen. Die Neuregelung berücksichtigt den steigenden Bedarf an ambulanter internistischer Versorgung und fördert kooperative Praxismodelle. Internisten sollten die neuen Zulassungsmöglichkeiten mit ihrer KV-Bezirksstelle besprechen.

Wann gilt das nicht?

Bestehende Zulassungen werden durch die Neuregelung nicht verändert. Auch rein stationär tätige Internisten sind von den ambulanten Bedarfsplanungsänderungen nicht betroffen.

Ärzteversichert begleitet Internisten bei der Wahl der optimalen Praxisform und stellt sicher, dass der Versicherungsschutz zur gewählten Organisationsstruktur passt.

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