Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach §7g EStG ermöglicht Ärzten auch 2026, bis zu 50 Prozent der geplanten Anschaffungskosten für bewegliche Wirtschaftsgüter vorab steuerlich abzusetzen, sofern der Gewinn die Grenze von 200.000 Euro nicht überschreitet. Ab 2026 prüft die Finanzverwaltung die tatsächliche Investitionsabsicht strenger und verlangt eine konkretere Dokumentation der geplanten Anschaffung. Die Investition muss innerhalb von drei Jahren nach Bildung des IAB erfolgen.

Hintergrund

Der IAB ist besonders für Ärzte vor der Niederlassung oder bei geplanten Geräteanschaffungen attraktiv: Er verlagert Steuerbelastung in spätere Jahre und verbessert kurzfristig die Liquidität. Beispiel: Bei einem geplanten Ultraschallgerät für 60.000 Euro können 30.000 Euro vorab abgesetzt werden. Die Gewinngrenze von 200.000 Euro bezieht sich auf den Gewinn vor Abzug des IAB. Ärzte sollten die Dreijahresfrist sorgfältig überwachen, da bei Nichtinvestition der IAB rückwirkend aufgelöst wird – mit Zinszuschlag.

Wann gilt das nicht?

Ärzte mit einem Praxisgewinn über 200.000 Euro können keinen IAB bilden. Auch für Immobilien und unbewegliche Wirtschaftsgüter ist der IAB nicht nutzbar.

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