Die fachgerechte Entsorgung medizinischer Abfälle ist für jede Arztpraxis eine gesetzliche Pflicht nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz, den LAGA-Richtlinien und der Abfallverzeichnis-Verordnung. Ärzte müssen als Abfallerzeuger eine ordnungsgemäße Trennung in verschiedene Abfallkategorien sicherstellen, von harmlosen Praxisabfällen bis zu infektiösen oder zytostatikahaltigen Sonderabfällen. Verstöße können Bußgelder von bis zu 100.000 Euro nach sich ziehen.
Hintergrund
Die LAGA-Richtlinie unterscheidet Abfallgruppen von A (haushaltsähnlich) bis E (ethische Abfälle). Spitze und scharfe Gegenstände wie Kanülen müssen in durchstichsicheren Behältern (AS 18 01 01) entsorgt werden. Infektiöse Abfälle (AS 18 01 03*) erfordern eine gesonderte Entsorgung über zertifizierte Entsorgungsunternehmen. Praxisinhaber müssen einen Abfallbeauftragten benennen oder diese Funktion selbst übernehmen und einen Hygieneplan für die Abfallentsorgung vorhalten.
Wann gilt das nicht?
Reine Beratungspraxen ohne medizinische Eingriffe erzeugen in der Regel nur haushaltsähnliche Abfälle und unterliegen vereinfachten Entsorgungspflichten. Auch Telemedizin-Praxen ohne physischen Patientenkontakt sind nicht betroffen.
Ärzteversichert weist Ärzte auf die haftungsrechtlichen Konsequenzen fehlerhafter Abfallentsorgung hin und empfiehlt passende Betriebshaftpflichtlösungen.
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