Eine Abmahnung vor einer verhaltensbedingten Kündigung von Praxispersonal ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich erforderlich und dient als formale Warnung an den Mitarbeiter, sein Verhalten zu ändern. Ohne vorherige Abmahnung ist eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung in der Regel unwirksam. Nur bei besonders schweren Pflichtverletzungen wie Diebstahl oder Tätlichkeiten kann eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung erfolgen.
Hintergrund
Die Abmahnung muss das beanstandete Verhalten konkret benennen, die vertragliche Pflicht identifizieren, gegen die verstoßen wurde, und die Konsequenzen bei Wiederholung androhen. Praxisinhaber sollten die Abmahnung schriftlich erteilen und eine Kopie in der Personalakte aufbewahren. Eine mündliche Abmahnung ist zwar rechtswirksam, aber im Streitfall kaum beweisbar. Erfahrungsgemäß empfehlen Arbeitsrechtler, bei chronischer Unpünktlichkeit oder wiederholten Fehlern mindestens zwei dokumentierte Abmahnungen vor einer Kündigung auszusprechen.
Wann gilt das nicht?
Bei betriebsbedingten Kündigungen ist keine Abmahnung erforderlich. Ebenso entfällt die Abmahnpflicht bei personenbedingten Kündigungen, etwa bei langfristiger Erkrankung, und bei schwerwiegenden Vertrauensbrüchen wie dem Bruch der ärztlichen Schweigepflicht durch MFA.
Ärzteversichert empfiehlt Praxisinhabern eine Rechtsschutzversicherung, die arbeitsrechtliche Streitigkeiten mit Praxispersonal abdeckt.
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