Ein Abrechnungsdienstleister ist für Ärzte keine gesetzliche Pflicht, da die Abrechnung sowohl über die KV als auch direkt mit dem Patienten selbst erfolgen kann. Besonders bei der Privatabrechnung nach GOÄ nutzen jedoch über 60 Prozent der niedergelassenen Ärzte einen externen Dienstleister, um Abrechnungsfehler zu reduzieren und den Zahlungseingang zu beschleunigen. Die Beauftragung erfordert eine Einwilligung des Patienten zur Datenweitergabe gemäß §203 StGB.
Hintergrund
Abrechnungsdienstleister übernehmen die Rechnungserstellung, den Versand, das Mahnwesen und gegebenenfalls das Inkasso für Privatrechnungen. Die Kosten liegen typischerweise bei 2–5 Prozent des Rechnungsbetrages. Der Vorteil: Die Praxis erhält den Rechnungsbetrag sofort oder innerhalb weniger Tage (bei Factoring), das Ausfallrisiko übernimmt der Dienstleister. Wichtig ist die datenschutzkonforme Gestaltung der Zusammenarbeit, da Patientendaten an Dritte übermittelt werden.
Wann gilt das nicht?
Für die KV-Abrechnung ist kein externer Dienstleister notwendig, da die Abrechnung direkt über die Kassenärztliche Vereinigung erfolgt. Auch Ärzte ohne Privatpatienten haben keinen Bedarf.
Ärzteversichert berät Ärzte zur Auswahl des passenden Abrechnungsdienstleisters und zur datenschutzkonformen Vertragsgestaltung.
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