Abschreibungen (Absetzung für Abnutzung, AfA) sind in der Arztpraxis vollwertige Betriebsausgaben, die den steuerlichen Gewinn mindern und die Einkommensteuerbelastung des Praxisinhabers reduzieren. Sie gelten für alle abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, von medizinischen Geräten über IT-Ausstattung bis hin zum Praxiswert bei Praxisübernahme. Die korrekte AfA ist einer der wichtigsten steuerlichen Hebel für niedergelassene Ärzte.

Hintergrund

Die Abschreibungsdauer richtet sich nach der amtlichen AfA-Tabelle des Bundesfinanzministeriums. Typische Nutzungsdauern in der Arztpraxis: Ultraschallgerät 8 Jahre, Praxis-IT 3 Jahre, Praxiseinrichtung 10 Jahre, Praxiswert (Goodwill) 3–5 Jahre. Geringwertige Wirtschaftsgüter bis 800 Euro netto können sofort abgeschrieben werden. Die degressive AfA, sofern verfügbar, ermöglicht höhere Abschreibungen in den ersten Jahren und verbessert die Liquidität in der Investitionsphase.

Wann gilt das nicht?

Grundstücke und nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter können nicht abgeschrieben werden. Auch private Anschaffungen des Arztes sind keine Betriebsausgaben, selbst wenn sie teilweise beruflich genutzt werden – hier gilt die 10-Prozent-Grenze für die betriebliche Zuordnung.

Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, die Abschreibungsstrategie mit dem Steuerberater abzustimmen und parallel den Versicherungsschutz für neue Anschaffungen zu aktualisieren.

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