Die planmäßige Abschreibung betrieblicher Wirtschaftsgüter ist für niedergelassene Ärzte eine steuerliche Pflicht, da das Finanzamt die Verteilung der Anschaffungskosten auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verlangt. Ein Verzicht auf Abschreibungen würde den Gewinn künstlich erhöhen und zu einer überhöhten Steuerbelastung führen. Die AfA ist daher sowohl steuerrechtlich geboten als auch wirtschaftlich sinnvoll.

Hintergrund

Das Einkommensteuergesetz schreibt in §7 EStG die planmäßige Absetzung für Abnutzung vor. Niedergelassene Ärzte, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ermitteln, können Abschreibungen als Betriebsausgaben geltend machen. Bei Bilanzierung ist die AfA Bestandteil der Gewinn- und Verlustrechnung. Die korrekte Durchführung der Abschreibungen sollte in Zusammenarbeit mit dem Steuerberater erfolgen, da Fehler zu Nachforderungen bei Betriebsprüfungen führen können.

Wann gilt das nicht?

Angestellte Ärzte ohne eigene Praxis haben keine Abschreibungspflicht für Betriebsvermögen. Auch Wirtschaftsgüter unter 250 Euro netto müssen nicht planmäßig abgeschrieben werden, sondern können sofort als Aufwand verbucht werden.

Ärzteversichert koordiniert steuerliche Planung und Versicherungsschutz, damit Abschreibungen und Versicherungswerte stets übereinstimmen.

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