Eine abstrakte Verweisung ist in der Berufsunfähigkeitsversicherung keine Pflicht und sollte von Ärzten bei der Tarifwahl aktiv ausgeschlossen werden, da sie dem Versicherer ermöglicht, den Versicherten auf eine andere, vergleichbare Tätigkeit zu verweisen und die Leistung zu verweigern. Hochwertige BU-Tarife für Ärzte verzichten grundsätzlich auf die abstrakte Verweisungsklausel. Der Verzicht auf abstrakte Verweisung ist eines der wichtigsten Qualitätskriterien bei der BU-Auswahl.

Hintergrund

Bei einer abstrakten Verweisung kann der Versicherer argumentieren, dass ein berufsunfähiger Chirurg theoretisch als Gutachter oder Berater arbeiten könnte – und die BU-Leistung ablehnen. Ohne abstrakte Verweisung wird ausschließlich geprüft, ob der Arzt seinen zuletzt ausgeübten Beruf in der konkreten Ausgestaltung noch ausüben kann. Für Ärzte mit manuell anspruchsvollen Tätigkeiten wie Chirurgen, Zahnärzte oder Anästhesisten ist der Verzicht auf abstrakte Verweisung besonders kritisch.

Wann gilt das nicht?

Bei Dienstunfähigkeitsversicherungen für beamtete Ärzte gelten andere Verweisungsregelungen. Auch bei Grundfähigkeitsversicherungen als Alternative zur BU spielt die abstrakte Verweisung keine Rolle.

Ärzteversichert prüft BU-Tarife gezielt auf Verweisungsklauseln und empfiehlt Ärzten ausschließlich Tarife ohne abstrakte Verweisung.

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