Die Mitgliedschaft in der zuständigen Landesärztekammer ist für jeden approbierten Arzt in Deutschland eine gesetzliche Pflicht, die sich aus den Heilberufsgesetzen der Bundesländer ergibt. Die Pflichtmitgliedschaft gilt unabhängig davon, ob der Arzt niedergelassen, angestellt oder vorübergehend nicht ärztlich tätig ist. Mit der Mitgliedschaft sind Meldepflichten, Beitragspflichten und die Bindung an die Berufsordnung verbunden.

Hintergrund

Die Ärztekammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und nimmt die berufsständische Selbstverwaltung wahr. Sie überwacht die Einhaltung der Berufsordnung, organisiert die Fortbildung und führt bei Verstößen berufsgerichtliche Verfahren durch. Die Mitgliedsbeiträge richten sich nach dem Einkommen und liegen typischerweise bei 0,5–1 Prozent des Bruttoeinkommens. Die Kammermitgliedschaft ist Voraussetzung für die Mitgliedschaft im ärztlichen Versorgungswerk.

Wann gilt das nicht?

Ärzte, die ihre Approbation zurückgegeben haben oder dauerhaft im Ausland praktizieren, sind nicht mehr kammerpflichtig. Auch Medizinstudierende vor der Approbation unterliegen nicht der Kammerpflicht.

Ärzteversichert unterstützt Ärzte bei der Koordination von Kammerpflichten, Versorgungswerkbeiträgen und individuellem Versicherungsschutz.

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