Die ärztliche Aufklärungspflicht ist eine zwingende Berufspflicht nach §630e BGB, die vor jedem medizinischen Eingriff erfüllt werden muss – ohne wirksame Einwilligung des Patienten nach ordnungsgemäßer Aufklärung ist jede Behandlung rechtswidrig und kann als Körperverletzung gewertet werden. Die Aufklärung muss mündlich durch den behandelnden Arzt erfolgen, rechtzeitig vor dem Eingriff stattfinden und die wesentlichen Risiken, Alternativen und Erfolgsaussichten umfassen. Die Beweislast für die ordnungsgemäße Aufklärung trägt der Arzt.

Hintergrund

Die Aufklärung muss den Patienten in die Lage versetzen, eine informierte Entscheidung zu treffen. Der BGH verlangt eine Aufklärung „im Großen und Ganzen" über typische Risiken, auch wenn sie selten auftreten. Die schriftliche Dokumentation mittels Aufklärungsbogen mit Patientenunterschrift hat sich als Standard etabliert, ersetzt aber nicht das persönliche Gespräch. Bei elektiven Eingriffen muss die Aufklärung mindestens 24 Stunden vorher erfolgen.

Wann gilt das nicht?

In Notfällen, in denen der Patient nicht aufklärungsfähig ist und Lebensgefahr besteht, entfällt die Aufklärungspflicht zugunsten der mutmaßlichen Einwilligung. Auch bei Routineeingriffen mit minimalem Risiko sind die Anforderungen reduziert.

Ärzteversichert betont die enge Verbindung zwischen Aufklärungspflicht und Berufshaftpflichtschutz – Aufklärungsfehler sind der häufigste Haftungsgrund in der Medizin.

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