Die ärztliche Schweigepflicht ist eine der grundlegendsten Berufspflichten und nach §203 StGB strafbewehrt – ein Verstoß kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe geahndet werden. Sie verpflichtet jeden Arzt, alle Informationen geheim zu halten, die ihm im Rahmen der Behandlung anvertraut oder bekannt geworden sind. Die Schweigepflicht gilt über den Tod des Patienten hinaus und bindet auch das gesamte Praxisteam.

Hintergrund

Die Schweigepflicht erstreckt sich auf alle patientenbezogenen Informationen, einschließlich der Tatsache, dass überhaupt ein Behandlungsverhältnis besteht. Sie gilt auch gegenüber Ehepartnern, Arbeitgebern und Angehörigen des Patienten. Eine Offenbarung ist nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Patienten oder bei gesetzlich geregelten Ausnahmen (z. B. Meldepflicht bei bestimmten Infektionskrankheiten nach IfSG) zulässig. Das Praxisteam muss schriftlich auf die Schweigepflicht verpflichtet werden.

Wann gilt das nicht?

Bei gesetzlichen Meldepflichten, etwa nach dem Infektionsschutzgesetz, und bei rechtfertigender Notstandslage (§34 StGB) darf die Schweigepflicht durchbrochen werden. Auch die Abrechnung über die KV oder einen Abrechnungsdienstleister setzt eine gesetzliche oder vertragliche Grundlage für die Datenübermittlung voraus.

Ärzteversichert sensibilisiert Ärzte für die haftungsrechtlichen Folgen von Schweigepflichtverletzungen und empfiehlt ergänzende Cyberversicherungen für den digitalen Bereich.

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