Die Mitgliedschaft im ärztlichen Versorgungswerk ist für approbierte Ärzte in Deutschland eine berufsständische Pflicht, die sich aus den Heilberufsgesetzen der Bundesländer ergibt und die gesetzliche Rentenversicherung ersetzt. Angestellte Ärzte können sich auf Antrag von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien lassen (§6 SGB VI), wenn sie Pflichtmitglied im Versorgungswerk sind. Das Versorgungswerk übernimmt die Altersrente, Berufsunfähigkeitsrente und Hinterbliebenenversorgung.
Hintergrund
Die Beiträge zum Versorgungswerk orientieren sich am Einkommen und entsprechen in der Regel dem Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung (18,6 Prozent des Bruttoeinkommens). Die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung muss innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit beantragt werden – wird die Frist versäumt, ist eine rückwirkende Befreiung nicht mehr möglich. Das Versorgungswerk bietet häufig höhere Rentenanwartschaften als die gesetzliche Rente.
Wann gilt das nicht?
Ärzte, die nicht ärztlich tätig sind (z. B. in der Pharma-Industrie ohne ärztliche Tätigkeit), können von der Versorgungswerkpflicht ausgenommen sein. Auch Ärzte mit Beamtenstatus unterliegen anderen Versorgungsregelungen.
Ärzteversichert berät Ärzte zur optimalen Ergänzung des Versorgungswerks durch private Vorsorge und Berufsunfähigkeitsversicherung.
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