Aktien-Einzelwerte sind für Ärzte nicht als Betriebsausgabe oder Werbungskosten steuerlich absetzbar, da sie als private Kapitalanlage gelten und nicht der ärztlichen Berufsausübung dienen. Kursgewinne und Dividenden unterliegen der Abgeltungsteuer von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Ein Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro (2.000 Euro bei Zusammenveranlagung) bleibt jährlich steuerfrei.
Hintergrund
Die steuerliche Behandlung von Aktien erfolgt über die Einkünfte aus Kapitalvermögen (§20 EStG). Verluste aus Aktienverkäufen können nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden – nicht mit anderen Einkunftsarten oder Dividenden. Transaktionskosten wie Ordergebühren mindern den steuerpflichtigen Gewinn. Für Ärzte mit GmbH-Struktur kann die Anlage über eine vermögensverwaltende GmbH steuerliche Vorteile bieten, da Dividenden und Veräußerungsgewinne dort nur zu 5 Prozent besteuert werden.
Wann gilt das nicht?
Bei Aktien im Betriebsvermögen einer Arzt-GmbH gelten das Teileinkünfteverfahren und andere Steuersätze. Auch bei Aktiensparplänen im Rahmen betrieblicher Altersvorsorge greifen Sonderregelungen.
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