Die Wahl der Fachrichtung Allgemeinmedizin und eine Niederlassung als Landarzt sind für Ärzte keine Pflicht, sondern eine freiwillige Berufsentscheidung, die jedoch durch attraktive Förderprogramme wie Landarztquoten und Niederlassungszuschüsse zunehmend incentiviert wird. Mehrere Bundesländer vergeben inzwischen Medizinstudienplätze über die Landarztquote, die mit einer Verpflichtung zur Landarzttätigkeit nach dem Studium verbunden sind. Diese Verpflichtung betrifft aber nur Studierende, die sich aktiv für die Quote beworben haben.
Hintergrund
Die Landarztquote sieht eine Niederlassungspflicht als Hausarzt in einer unterversorgten Region für mindestens zehn Jahre vor. Wer gegen die Verpflichtung verstößt, muss eine Vertragsstrafe von bis zu 250.000 Euro zahlen. Unabhängig von der Quote bieten viele KVen Sicherstellungszuschläge und Praxisgründungsdarlehen für Ärzte in ländlichen Regionen. Die wirtschaftlichen Bedingungen auf dem Land haben sich durch HZV-Verträge und geringere Konkurrenz oft verbessert.
Wann gilt das nicht?
Ärzte, die nicht über die Landarztquote studiert haben, unterliegen keiner Niederlassungspflicht auf dem Land. Auch Fachärzte ohne hausärztliche Tätigkeit sind von den Landarzt-Förderprogrammen meist nicht angesprochen.
Ärzteversichert berät Ärzte in der Niederlassungsphase zur passenden Praxisversicherung – unabhängig davon, ob die Praxis in der Stadt oder auf dem Land liegt.
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