Altersteilzeit ist für Ärzte keine gesetzliche Pflicht, sondern ein freiwilliges Modell, das den gleitenden Übergang von der Vollzeittätigkeit in den Ruhestand ermöglicht. Angestellte Ärzte können Altersteilzeit mit ihrem Arbeitgeber vereinbaren, sofern ein entsprechender Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung existiert. Niedergelassene Ärzte können eine vergleichbare Reduktion durch schrittweise Abgabe von Praxisanteilen oder Verringerung der Sprechstundenzeiten realisieren.

Hintergrund

Das Altersteilzeitgesetz (AltTZG) ermöglicht angestellten Ärzten ab dem 55. Lebensjahr eine Halbierung der Arbeitszeit bei mindestens 70 Prozent des bisherigen Nettogehalts. Üblich sind das Blockmodell (erst Vollzeit, dann Freistellung) und das Gleichverteilungsmodell (durchgehend halbe Arbeitszeit). Bei Krankenhausärzten regelt der TV-Ärzte/VKA die Altersteilzeit. Wichtig: Die Beiträge zum Versorgungswerk reduzieren sich in der Altersteilzeit, was die spätere Rente mindert.

Wann gilt das nicht?

Niedergelassene Ärzte haben keinen gesetzlichen Anspruch auf Altersteilzeit, können aber individuelle Modelle gestalten. Auch Ärzte unter 55 Jahren erfüllen die Voraussetzungen für Altersteilzeit nicht.

Ärzteversichert begleitet Ärzte beim Übergang in den Ruhestand und passt den Versicherungsschutz an die reduzierte Tätigkeit an.

Persönliche Beratung zu diesem Thema?

Kostenfreie Erstberatung anfragen →