Altersteilzeit ist für Ärzte weder eine gesetzliche noch eine berufsständische Pflicht – der Übergang in den Ruhestand kann frei gestaltet werden, ob durch abrupten Ausstieg, schrittweise Reduktion oder Altersteilzeitmodell. Angestellte Ärzte haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Altersteilzeit, müssen diesen aber aktiv beim Arbeitgeber geltend machen. Niedergelassene Ärzte gestalten den Übergang eigenverantwortlich.
Hintergrund
Für angestellte Klinikärzte regeln Tarifverträge wie der TV-Ärzte/VKA die Möglichkeiten der Altersteilzeit. Voraussetzung ist in der Regel ein Mindestalter von 55 Jahren und eine Betriebszugehörigkeit von mindestens fünf Jahren. Bei der Altersteilzeit im Blockmodell arbeitet der Arzt zunächst Vollzeit und wird anschließend bei vollem Teilzeitgehalt freigestellt. Wichtig: Die Auswirkungen auf Versorgungswerk, PKV-Beiträge und BU-Versicherung sollten vorab kalkuliert werden.
Wann gilt das nicht?
Ärzte in Einzelpraxis ohne Anstellungsverhältnis können kein Altersteilzeitmodell im gesetzlichen Sinne nutzen. Auch Ärzte unter 55 Jahren haben keinen Anspruch.
Ärzteversichert berät Ärzte zur optimalen Abstimmung von Altersteilzeit, Versorgungswerk-Ansprüchen und privatem Versicherungsschutz.
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