PKV-Beiträge für ambulante Leistungen sind als Vorsorgeaufwendungen steuerlich absetzbar, allerdings nur in Höhe des Basiskrankenversicherungsanteils, der dem Leistungsniveau der GKV entspricht (§10 Abs. 1 Nr. 3a EStG). Komfortleistungen wie Einbettzimmer, Chefarztbehandlung und Heilpraktikererstattung sind im steuerlich absetzbaren Anteil nicht enthalten. Der Versicherer weist den absetzbaren Basisbeitrag jährlich in der Beitragsbescheinigung aus.
Hintergrund
Die steuerliche Absetzbarkeit gilt sowohl für Arbeitnehmer als auch für Selbstständige und freiberufliche Ärzte. Bei Selbstständigen sind die Basisbeiträge als Sonderausgaben voll absetzbar. Arbeitgeber erstatten in der Regel die Hälfte des Beitrags als Zuschuss, der den absetzbaren Anteil mindert. Selbstgetragene Krankheitskosten (Zuzahlungen, nicht erstattete Rechnungen) können zusätzlich als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, wenn die zumutbare Eigenbelastung überschritten wird.
Wann gilt das nicht?
Zusatzleistungen über den Basisschutz hinaus sind steuerlich nicht absetzbar. Auch Wahlleistungen im Krankenhaus und Komforttarife werden vom Finanzamt nicht als abzugsfähige Vorsorgeaufwendungen anerkannt.
Ärzteversichert unterstützt Ärzte bei der steueroptimierten Gestaltung ihres PKV-Tarifs und der korrekten Beitragsbescheinigung.
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