Anleihen sind für Ärzte nicht als Betriebsausgabe oder Werbungskosten steuerlich absetzbar, da sie als private Kapitalanlage gelten. Zinserträge aus Anleihen unterliegen der Abgeltungsteuer von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Der Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro (2.000 Euro bei Zusammenveranlagung) kann auf Zinserträge angerechnet werden.
Hintergrund
Die Besteuerung gilt für alle Anleihetypen – Staatsanleihen, Unternehmensanleihen und Pfandbriefe. Kursgewinne bei vorzeitigem Verkauf werden ebenfalls mit der Abgeltungsteuer belastet. Verluste aus Anleihen können mit Gewinnen aus anderen Kapitalanlagen (ausgenommen Aktienverkäufe) verrechnet werden. Für Ärzte mit GmbH-Struktur können Anleihen im Betriebsvermögen steuerlich anders behandelt werden, da hier das Teileinkünfteverfahren greift.
Wann gilt das nicht?
Bei Anleihen im Betriebsvermögen einer GmbH oder im Sonderbetriebsvermögen einer Personengesellschaft gelten andere steuerliche Regeln. Auch bei Anleihen innerhalb von Rürup- oder Riester-Verträgen entfällt die laufende Besteuerung.
Ärzteversichert berät Ärzte zur steuereffizienten Integration von Anleihen in die Gesamtvorsorgestrategie.
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