Die Einhaltung der Anti-Korruptionsvorschriften nach §§299a und 299b StGB ist für jeden Arzt in Deutschland eine strafbewehrte Pflicht – Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet. Die Regelung verbietet es Ärzten, für Zuweisungen, Verordnungen oder Empfehlungen Vorteile anzunehmen oder zu gewähren. Auch scheinbar harmlose Zuwendungen wie Essenseinladungen oder Kongressfinanzierungen können unter das Verbot fallen.
Hintergrund
Die §§299a/b StGB wurden 2016 eingeführt und erfassen sowohl niedergelassene als auch angestellte Ärzte. Verboten sind insbesondere Kickback-Zahlungen für Patientenzuweisungen, unangemessene Beraterverträge mit der Pharmaindustrie und verdeckte Provisionen bei Medizinproduktempfehlungen. Ein wirksames Compliance-System in der Praxis schützt vor unbeabsichtigten Verstößen. Die Ärztekammern und KVen informieren regelmäßig über die Abgrenzung zwischen zulässiger Kooperation und verbotener Korruption.
Wann gilt das nicht?
Angemessene Vergütungen für tatsächlich erbrachte wissenschaftliche Beratungsleistungen sind zulässig. Auch Fortbildungsveranstaltungen mit transparenter Finanzierung durch die Industrie fallen in der Regel nicht unter das Korruptionsverbot.
Ärzteversichert sensibilisiert Ärzte für Compliance-Risiken und empfiehlt passende Rechtsschutzversicherungen für den Fall strafrechtlicher Ermittlungen.
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