Eine Arbeitgeberhaftpflichtversicherung ist für Ärzte mit Praxispersonal keine gesetzliche Pflicht, wird aber von Experten dringend empfohlen, da sie den Praxisinhaber vor Schadensersatzansprüchen schützt, die aus der Verletzung von Arbeitgeberpflichten gegenüber Mitarbeitern entstehen können. Typische Schadensfälle umfassen Arbeitsunfälle durch mangelhafte Arbeitsplatzgestaltung, Mobbing-Vorwürfe oder Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Die Arbeitgeberhaftpflicht ist meist als Baustein in die Betriebshaftpflichtversicherung integrierbar.
Hintergrund
Die gesetzliche Unfallversicherung deckt zwar Arbeitsunfälle ab, schließt aber Regressansprüche bei grober Fahrlässigkeit des Arbeitgebers nicht aus. Die Arbeitgeberhaftpflicht springt ein, wenn der Praxisinhaber persönlich für einen Schaden am Mitarbeiter haftet – etwa bei Verstößen gegen Arbeitsschutzvorschriften oder fehlendem Mutterschutz. Die Prämien liegen bei 100–300 Euro pro Jahr und sind als Betriebsausgabe absetzbar.
Wann gilt das nicht?
Ärzte ohne Angestellte, also reine Einzelpraxen ohne MFA oder andere Mitarbeiter, benötigen keine Arbeitgeberhaftpflicht. Auch bei ausschließlicher Tätigkeit mit freien Mitarbeitern greifen andere Haftungsregelungen.
Ärzteversichert integriert die Arbeitgeberhaftpflicht in das Gesamtversicherungskonzept der Praxis und vermeidet Doppelversicherungen.
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