Arbeitsschutz in der Arztpraxis ist nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) eine gesetzliche Pflicht für jeden Praxisinhaber, der Mitarbeiter beschäftigt. Ärzte müssen als Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung für alle Arbeitsplätze erstellen, Schutzmaßnahmen umsetzen und das Personal regelmäßig unterweisen. Verstöße können Bußgelder bis 25.000 Euro und im Schadensfall persönliche Haftung des Praxisinhabers nach sich ziehen.

Hintergrund

Die Gefährdungsbeurteilung muss biologische Risiken (Infektionsgefahr, Nadelstichverletzungen), chemische Gefahren (Desinfektionsmittel, Gefahrstoffe), physische Belastungen (Ergonomie, Heben) und psychische Belastungen berücksichtigen. Praxisinhaber können die Gefährdungsbeurteilung mit Unterstützung der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) erstellen. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach ArbMedVV sind für bestimmte Tätigkeiten verpflichtend, etwa bei Umgang mit Biostoffen.

Wann gilt das nicht?

Ärzte ohne Angestellte unterliegen nicht den arbeitgeberseitigen Arbeitsschutzpflichten. Auch bei reiner Telemedizin-Tätigkeit ohne Praxisräume und Personal entfallen die meisten Arbeitsschutzvorgaben.

Ärzteversichert unterstützt Praxisinhaber bei der Verzahnung von Arbeitsschutzmaßnahmen und Versicherungsschutz – insbesondere bei der Absicherung gegen Arbeitsunfallfolgen.

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