Ein schriftlicher Arbeitsvertrag für Medizinische Fachangestellte (MFA) ist nach dem Nachweisgesetz (NachwG) Pflicht – der Praxisinhaber muss die wesentlichen Vertragsbedingungen spätestens am ersten Arbeitstag schriftlich niederlegen und der MFA aushändigen. Seit der NachwG-Reform 2022 sind die Anforderungen an den Vertragsinhalt deutlich gestiegen. Verstöße können mit Bußgeldern bis 2.000 Euro pro Fall geahndet werden.
Hintergrund
Der Arbeitsvertrag muss mindestens Name und Anschrift der Vertragsparteien, Arbeitsort, Tätigkeitsbeschreibung, Arbeitsbeginn, Befristungsdauer (falls zutreffend), Vergütung, Arbeitszeit, Urlaub, Kündigungsfristen und den anwendbaren Tarifvertrag (MFA-Gehaltstarifvertrag) enthalten. Zusätzlich empfiehlt sich die Aufnahme von Regelungen zur Schweigepflicht, zu Nebentätigkeiten und zur Fortbildung. Ein standardisierter Mustervertrag der Ärztekammer bietet eine gute Grundlage und reduziert arbeitsrechtliche Risiken.
Wann gilt das nicht?
Bei freien Mitarbeitern (z. B. externe Abrechnungskräfte) ist kein Arbeitsvertrag erforderlich, sondern ein Dienst- oder Werkvertrag. Auch bei Praktikanten und Famulanten gelten abweichende Vereinbarungen.
Ärzteversichert empfiehlt Praxisinhabern eine Rechtsschutzversicherung mit arbeitsrechtlichem Baustein, um bei Konflikten mit Personal juristisch abgesichert zu sein.
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