Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) gilt für alle Arztpraxen mit Angestellten und verpflichtet den Praxisinhaber als Arbeitgeber, die Höchstarbeitszeiten von grundsätzlich acht Stunden pro Werktag, Pausenregelungen und Mindestruhezeiten von elf Stunden einzuhalten und zu dokumentieren. Verstöße gegen das ArbZG können Bußgelder bis 30.000 Euro nach sich ziehen. Für den Praxisinhaber selbst als freiberuflich Tätigen gilt das ArbZG hingegen nicht.
Hintergrund
Die Arbeitszeit darf auf bis zu zehn Stunden pro Tag verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Monaten ein Durchschnitt von acht Stunden eingehalten wird. Bei MFA mit Teilzeitvertrag muss die tatsächliche Arbeitszeit dem Vertrag entsprechen – regelmäßige Überstunden deuten auf einen Vollzeitanspruch hin. Die Arbeitszeiterfassung ist nach dem BAG-Urteil vom September 2022 für alle Arbeitgeber Pflicht. Praxen sollten ein digitales Zeiterfassungssystem einführen, um rechtssicher zu dokumentieren.
Wann gilt das nicht?
Für freiberuflich tätige Praxisinhaber gilt das ArbZG nicht persönlich. Auch leitende Angestellte mit eigenständiger Personalverantwortung und Vertretungsärzte auf Honorarbasis können von einzelnen Vorschriften ausgenommen sein.
Ärzteversichert berät Praxisinhaber zur Arbeitgeberhaftung bei Arbeitszeitverstößen und empfiehlt passende Rechtsschutzlösungen.
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