Der Arzneimittelregress ist keine Pflicht, die Ärzte aktiv erfüllen müssen, sondern ein Sanktionsmechanismus der Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen), der greift, wenn ein Vertragsarzt Arzneimittel unwirtschaftlich verordnet und damit die Richtgrößen überschreitet. Bei einer Überschreitung von mehr als 25 Prozent droht ein Regress, bei dem der Arzt die Mehrkosten persönlich tragen muss. Die Regresssummen können je nach Überschreitung mehrere Zehntausend Euro betragen.
Hintergrund
Die Wirtschaftlichkeitsprüfung nach §106 SGB V vergleicht die Verordnungskosten eines Arztes mit dem Durchschnitt seiner Fachgruppe. Bei statistischer Auffälligkeit wird ein Prüfverfahren eingeleitet. Der Arzt hat die Möglichkeit, Praxisbesonderheiten geltend zu machen, etwa einen überdurchschnittlichen Anteil chronisch kranker oder multimorbider Patienten. Eine sorgfältige Verordnungsdokumentation und die Nutzung wirtschaftlicher Alternativen (Generika) sind der beste Schutz vor Regressen.
Wann gilt das nicht?
Privatärztlich tätige Ärzte unterliegen keiner Wirtschaftlichkeitsprüfung und keinem Regressrisiko. Auch Praxisbesonderheiten wie spezialisierte Schmerztherapie oder HIV-Schwerpunktpraxen werden bei der Prüfung berücksichtigt.
Ärzteversichert empfiehlt Vertragsärzten eine Regressversicherung, die im Fall einer Wirtschaftlichkeitsprüfung die finanziellen Folgen abmildert.
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